Satzung des ASC Forelle Gräfendorf e.V. ...


§1

Name und Sitz des Vereins

 

(1)    Der Verein führt den Namen „ASC Forelle Gräfendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Gräfendorf.

(2)    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gemünden a. Main unter der Nummer  30513  eingetragen.

 

§2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, verfolgt ausschließlich und
         unmittelbar –gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)     Zweck des Vereins ist die Förderung des waidgerechten Angelns, die Hege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern insbesondere in den vereinseigenen Gewässern, Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzung oder Vergiftung. Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des Naturschutzes nach der jeweils gültigen Bundes- und Landes-Gesetzgebung. Pachtung und Kauf von Gewässern oder Grundstücken zur Errichtung von Seen zur Ausübung der Angelfischerei sowie die Förderung der Jugendarbeit.

(4)     Das Vereinsvermögen soll erhalten bleiben. Es soll lediglich zum Zwecke des Ankaufs und der Pachtung von Gelände oder Fischgewässern und deren Erhaltung und Unterhaltung Verwendung finden. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein hat kein Mitglied ein Anrecht an dem Vereinsvermögen.

(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 (6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

 

§4

Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die in geordneten Verhältnissen lebt.

(2)     Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

         Ein abgelehntes Aufnahmegesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)     Die Mitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsanfang möglich.

 

§5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Tod,

b)      durch Austritt,

c)      durch Ausschluss.

 

§6

Austritt aus dem Verein

 

(1)     Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Es entfällt jede Forderung gegenüber dem Verein,

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die 1. oder den 2. Vorsitzenden erforderlich.

 

§7

Ausschluss aus dem Verein

 

(1)     Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied

         a) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;

         b) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

         c) sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen an Fischereigewässern strafbar gemacht hat oder andere zu einer solchen Tat angestiftet hat;

         d) sich mit seinem Mitgliedsbeitrag oder der Aufnahmegebühr ein Jahr im Rückstand befindet und diese trotz Mahnung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht zur Einzahlung gelangen;

         e) sich mit seinen jährlich zu leistenden Arbeitsstunden am Ende des Geschäftsjahres im Rückstand befindet und diese trotz Mahnung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ersatzweise in Geldwert entrichtet.

(2)     Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich wiederholt in der Öffentlichkeit vereinsschädigend verhält oder äussert.

(3)     Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

(4)     Mit dem Ausschluss entfallen alle Rechtsansprüche gegen über dem Verein.

 

§8

Aufnahmegebühr

 

(1)     Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2)     Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Vorstandschaft festgesetzt.

 

§ 9

Mitgliedsbeitrag

 

(1)     Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag

(2)     Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

(3)     Bei Einberufung zur Bundeswehr oder zum Wehrersatzdienst wird das Mitglied von der Beitragszahlung für die Zeit des
Wehr- bzw. Ersatzdienstes befreit.

 

§ 10

Arbeitsleistungen

 

(1)     Jedes aktive Mitglied hat im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) die von der Vorstandschaft festgesetzten Arbeitsstunden zu erbringen oder ersatzweise in Geldwert zu entrichten.

(2)     Der Geldwert einer Arbeitsstunde wird von der Vorstandschaft festgesetzt.

(3)     Von der in § 10 Abs. 1 getroffenen Regelung sind befreit:

         a) Personen, die aufgrund ihrer Körperbehinderung oder infolge anderer Krankheiten nicht in der Lage sind körperliche Arbeiten zu verrichten;

         b) Personen, die zur Bundeswehr einberufen wurden, für die Dauer des Wehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes

(4)     Über die Befreiung in weiteren Härtefällen entscheidet die Vorstandschaft.

 

§ 11

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a)      die Vorstandschaft,

b)      die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Die Vorstandschaft

 

(1)   Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer.

     (2)   Die Vorstandschaft kann bei Sitzungen um den Gewässerwart, Jugendwart und bis zu 2 Beisitzer mit besonderem Aufgabenbereich erweitert werden (erweiterte Vorstandschaft).

     (3)   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB, jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

     (4)     Die Vorstandschaft, der Gewässerwart und der Jugendwart sowie die 2 Beisitzer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Wahl (kann auf Abstimmung per Akklamation erfolgen) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten erweiterten Vorstandschaft im Amt.

(5)     Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(6)     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7)     In ihren Sitzungen beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8)    Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

(9)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

§ 13

Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

         a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres;

         b) wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

 

§ 14

Form der Einberufung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von zwei Vorstandschaftsmitgliedern des Vereins bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2)     Die Einberufung der Versammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

a       Entgegennahme der Berichte

         a) des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

         b) des Kassierers über die Jahresrechnung,

         c) der Kassenprüfer.

b       Entlastung der Vorstandschaft und Wahl der Kassenprüfer

c       Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Vorstandsmitglieder

d       Bei Satzungsänderungen die Ziffern der zu ändernden Paragraphen, bei Neufassung die gesamte Satzung.

e       Verschiedenes.

         Unter Punkt „Verschiedenes“ werden alle rechtzeitig schriftlich eingegangenen Anträge der Mitglieder sowie die Anträge der Vorstandschaft über Angelegenheiten, die erst nach der Bekanntgabe der Tagesordnung aktuell werden und eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfordern, zusammengeschlossen.

 

(3)     Die Bekanntmachungsfrist beginnt mit dem Versandtag der Einladung.

(4)     Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.

 

§ 15

Beschlussfähigkeit 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

§ 16

Beschlussfassung

 

(1)     Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)     Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.

(3)     Bei der Beschlussfassung entscheidet:

         a) die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen. (Hinweis: Gewählt ist, wer eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.)

         b) Bei mehr als zwei Vorschlägen die relative Mehrheit.

(4)     Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 17

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

(1)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)     Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(3)     Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

(1)     Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)     Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gräfendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 (4)    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19

Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 24.01.2021 beschlossen und angenommen worden.

(2)    Gleichzeitig wird die Satzung vom 29.12.2017 aufgehoben.

  

Gräfendorf, den 24.01.2021